ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
| 1. | Allgemeines |
| 1.1. |
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") der H. Schreiner Test- und Sonderanlagen GmbH (im Folgenden: "H. Schreiner GmbH") gelten für alle derzeitigen und künftigen Angebote, Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen der Parteien.
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| 1.2. |
Die AGB des Vertragspartners werden nur dann Vertragsinhalt, wenn und soweit sie mit den AGB's der H. Schreiner GmbH übereinstimmen oder die H. Schreiner GmbH die AGB's des Vertragspartners ausdrücklich in Textform, d.h. schriftlich, per Fax oder per e-Mail anerkannt hat.
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| 2. | Angebote, Vertragschluss und Vertragsinhalt |
| 2.1. |
Ist eine Bestellung eines Vertragspartners als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann H. Schreiner GmbH dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen seit Zugang annehmen. Angebote von H. Schreiner GmbH sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindliche Angebote gekennzeichnet.
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| 2.2. |
Die Angebotsannahme kann von der H. Schreiner GmbH durch Erklärung in Textform (also schriftlich, per Telefax oder E-Mail) oder durch Erbringung der beauftragten Leistung erfolgen. Die H. Schreiner GmbH behält sich vor, Bestellungen nicht anzunehmen, auch ohne schriftliche Äußerung oder nähere Begründung. Schweigen der H. Schreiner GmbH nach Ablauf der Annahmefrist gilt im Zweifel als Ablehnung.
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| 2.3. |
Erfolgt die Bestellung des Vertragspartners auf elektronischem Wege, wird sich die H. Schreiner GmbH darum bemühen, den Zugang der Bestellung unverzüglich zu bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, jedoch kann die Zugangsbestätigung seitens der H. Schreiner GmbH mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
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| 2.4. |
Im Falle von mündlich vereinbarten Verträgen wird der Leistungsumfang von der H. Schreiner GmbH durch schriftliche Vertragsbestätigung seitens der H. Schreiner GmbH festgelegt.
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| 2.5. |
Kommt ein Vertrag aufgrund eines Kostenvoranschlages der H. Schreiner GmbH zustande, gelten die einschlägigen Bestimmungen von § 650 BGB.
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| 2.6. |
Soweit der Vertragsbeziehung zwischen der H. Schreiner GmbH und dem Vertragpartner der Verkauf einer Sache oder die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zugrunde liegt, gelten, vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die §§ 433 ff BGB ggf. i.V.m. § 651 BGB. Für Werkverträge gelten vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die § 631 ff BGB. Sämtliche von der H. Schreiner GmbH zu erbringende Lieferungen und Leistungen werden nachfolgend unabhängig von der Rechtsnatur des zugrunde liegenden Vertrages zusammenfassend als „vertragsgegenständliche Leistungen“ bezeichnet.
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| 3. | Liefertermine, Lieferung |
| 3.1. |
Teilleistungen sind zulässig und verpflichten den Vertragspartner zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Teilleistung für ihn unzumutbar wäre.
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| 3.2. |
Soweit die vertragsgegenständlichen Leistungen seitens der H. Schreiner GmbH auf Abruf des Vertragspartners zu erbringen sind, gilt die gesamte vertragsgegenständliche Leistung einen Kalendermonat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist oder mangels einer vereinbarten Frist drei Kalendermonate nach Vertragsschluss als vom Vertragspartner abgerufen.
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| 3.3. |
Die von der H. Schreiner GmbH angegebenen Leistungsfristen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde, unverbindlich und freibleibend. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die H. Schreiner GmbH, die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen gleich alle Umstände, welche die H. Schreiner GmbH nicht zu vertreten hat und durch die der H. Schreiner GmbH die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßiger Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von der H. Schreiner GmbH nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Bei nachträglichen Vertragsänderungen oder -ergänzungen beginnen die Leistungsfristen und -termine, auch wenn sie von der H. Schreiner GmbH zuvor bereits bestätigt worden waren, neu zu laufen bzw. verschieben sich entsprechend, soweit im jeweiligen Einzelfall mit dem Vertragspartner keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.
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| 4. | Preise, Verpackung und Versand |
| 4.1. |
Die Preise der H. Schreiner GmbH verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die gesondert in Rechnung gestellt wird. Die Kosten der Verpackung, des Versands sowie etwaiger Versicherungen trägt der Vertragspartner.
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| 4.2. |
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Leistungstermin mehr als sechs Wochen liegen. Im Fall zulässiger Preisänderungen gilt folgendes: Erhöhen sich bis zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise (Listenpreise) oder verändern sich die Wechselkurse, so ist die H. Schreiner GmbH berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
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| 5. | Abnahme |
| 5.1. |
Soweit die H. Schreiner GmbH dies verlangt, ist der Vertragspartner zur förmlichen Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistung nach Anzeige der vollständigen Fertigstellung und Übergabebereitschaft durch die H. Schreiner GmbH verpflichtet. Die H. Schreiner GmbH vereinbart in diesem Fall mit dem Vertragspartner einen gemeinsamen Abnahmetermin und erstellt ein Übergabe- und Abnahmeprotokoll, das von beiden Parteien unterzeichnet wird.
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| 5.2. |
Gelingt die Vereinbarung eines gemeinsamen Übergabe- und Abnahmetermins nicht, ist die H. Schreiner GmbH unter Hinweis auf die Rechtsfolgen berechtigt, dem Vertragspartner zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf die Leistung als abgenommen gilt.
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| 6. | Mitwirkungspflichten des Vertragspartners |
| 6.1. |
Der Vertragspartner ist verpflichtet, der H. Schreiner GmbH sämtliche für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung benötigten Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Betriebshandbücher etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zu überlassen. Die H. Schreiner GmbH ist, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, zur inhaltlichen Prüfung der vom Vertragspartner überlassenen Unterlagen und gewünschten Anforderungen (Spezifikationen, Funktionen und technischen Details) auf mögliche Fehler bzw. Verletzung der Rechte Dritter durch Umsetzung der beschriebenen Anforderungen nicht verpflichtet.
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| 6.2. |
Soweit der Vertragspartner eigene Leistungen erbringt oder Leistungen von Seiten Dritter erbracht werden (einschließlich Warenlieferungen), trägt der Vertragspartner die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe sowie für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsbestimmungen. Der Vertragspartner hat der H. Schreiner GmbH ungehinderten Zugang zu allen für die Leistungserbringung erforderlichen Einrichtungen zu verschaffen sowie Anschlüsse für Wasser
und Energie bereit zu stellen. Die Anschluss- und Verbrauchskosten trägt der Vertragspartner. Die Entsorgung aller mit Leistungserbringung durch die H. Schreiner GmbH im Zusammenhang stehenden Abfallstoffe obliegt dem Vertragspartner auf seine Kosten.
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| 6.3. |
Erbringt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht im erforderlichen Umfang oder ist die H. Schreiner GmbH aufgrund von Umständen, die in der Risikosphäre des Vertragspartners liegen, an der Ausführung der der H. Schreiner GmbH obliegenden Leistungen gehindert, ist die H. Schreiner GmbH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit und kann eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verlangen. Die H. Schreiner
GmbH wird sich in einem solchen Fall das anrechnen lassen, was sie an Aufwendungen spart oder durch anderweitige Aufträge erwerben kann. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der vertragsgegenständlichen Leistung geht in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
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| 7. | Gewährleistung |
| 7.1. |
Die Geltendmachung von Rechten des Vertragspartners bei Mängeln setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
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| 7.2. |
Die Gewährleistung entfällt, bei Fehlern, die auf einen Unfall, Missbrauch oder einen fehlerhaften Gebrauch der Leistung durch den Vertragspartner oder durch Dritte zurückzuführen ist. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Vertragspartner Änderungen an der vertragsgegenständlichen Leistung vornimmt, die er nicht zuvor mit der H. Schreiner GmbH in Textform abgestimmt hat, sowie wenn der Vertragspartner die Betriebsanweisungen der H. Schreiner GmbH nicht befolgt hat.
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| 7.3. |
Soweit ein Mangel der vertragsgegenständlichen Leistung vorliegt, steht dem Vertragspartner nach Wahl der H. Schreiner GmbH ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Leistung zu. Dieses Wahlrecht steht entgegen Satz 1 im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB (ggf. i.V.m. § 651 BGB) dem Vertragspartner zu. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die H. Schreiner GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
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| 7.4. |
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Haftung der H. Schreiner GmbH auf Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8 dieser AGB. Darüber hinaus ist jede Haftung der H. Schreiner GmbH ausgeschlossen.
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| 7.5. |
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang bzw. ab Abnahme bei Vorliegen eines Werkvertrages bzw. in Fällen vorstehender Ziffer 5 dieser AGB. Im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB (ggf. i.V.m. § 651 BGB) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
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| 8. | Haftung |
| 8.1. |
Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Schäden in Folge der Verwendung der vertragsgegenständlichen Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, die H. Schreiner GmbH bzw. deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadenersatzansprüche resultieren aus dem Fehlen einer übernommenen Garantie. In letzterem Fall beschränkt sich die Haftung auf solche Schäden, die von der Garantie umfasst sind. Ferner wird die Haftung nicht ausgeschlossen bei einer Verletzung von Leben, Körper sowie Gesundheit.
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| 8.2. |
Bei Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, besteht eine Haftung der H. Schreiner GmbH nur dann, wenn bei der Vertragsdurchführung wesentliche Pflichten (sog. Kardinalpflichten) verletzt worden sind. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden. Der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn und entgangene Gebrauchsvorteile ist ausgeschlossen. Des Weiteren wird die Höhe des ggf. zu leistenden Schadensersatzes auf den vorhersehbaren Schäden
und dem vertragstypischen Schadensrisiko in Höhe des dreifachen der vom Vertragspartner der H. Schreiner GmbH geschuldeten Vergütung begrenzt.
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| 8.3. |
Auf Ansprüche nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sind die unter dieser Vorschrift genannten Regelungen nicht anwendbar. Ferner bleibt eine eventuell zwingende gesetzliche Haftung hiervon unberührt.
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| 9. | Zahlungsbedingungen |
| 9.1. |
Die Bezahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Skontoabzug in Höhe von 2% bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt die H. Schreiner GmbH nur auf bestimmte Produktgruppen und grundsätzlich nur nach vorheriger Zusicherung in Textform durch die H. Schreiner GmbH. Andere Regelungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der H. Schreiner GmbH. Ein Skontoabzug ist jedoch ausgeschlossen, wenn zum Zahlungszeitpunkt andere
fällige Forderungen noch nicht beglichen sind.
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| 9.2. |
Die H. Schreiner GmbH behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen zu verlangen; insbesondere kann die H. Schreiner GmbH Abschlagszahlungen gemäß § 632 a BGB verlangen.
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| 9.3. |
Ergeben sich nach Vertragsabschluss gegen die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners aufgrund von Schufa-Eintragungen Bedenken mit der Folge, dass die Zahlungsansprüche der H. Schreiner GmbH gefährdet erscheinen, so steht der H. Schreiner GmbH das Recht zu, die Leistung Zug um Zug oder gegen Sicherheit durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank zu verlangen. Kommt der Vertragspartner diesem Verlangen trotz Fristsetzung mit
Rücktrittsandrohung nicht nach, so kann die H. Schreiner GmbH unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Vertragspartners vom Vertrag zurücktreten.
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| 9.4. |
Der Vertragspartner kann, insbesondere bei Mängelrügen, mit einer Forderung gegen Ansprüche der H. Schreiner GmbH nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
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| 10. | Eigentumsvorbehalt |
| 10.1. |
Die vertraggegenständliche Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der H. Schreiner GmbH im Eigentum der H. Schreiner GmbH (nachfolgen auch „Vorbehaltsware“).
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| 10.2. |
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, allerdings erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Fertigware. Die H. Schreiner GmbH wird als Lieferant des Zwischenerzeugnisses unter Ausschluss von § 950 BGB Eigentümer der verarbeiteten Sache. Der Vertragspartner bzw. Verarbeiter ist nur der Verwahrer.
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| 10.3. |
Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, der H. Schreiner GmbH nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwirbt die H. Schreiner GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
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| 10.4. |
Die Vorbehaltsware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er schon jetzt an die H. Schreiner GmbH im Voraus ab, und zwar auch insoweit, als die Ware der H. Schreiner GmbH mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Fall dienen die abgetretenen Forderungen zur Sicherung der H. Schreiner GmbH nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Die H. Schreiner GmbH wird die abgetretenen Forderungen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
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| 10.5. |
Der Vertragspartner ist aber verpflichtet, der H. Schreiner GmbH auf Verlangen die Drittschuldner zu nennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von der H. Schreiner GmbH keine andere Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an die H. Schreiner GmbH abzuführen, soweit die Forderungen der H. Schreiner GmbH fällig sind.
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| 10.6. |
Die H. Schreiner GmbH verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen nach Wahl der H. Schreiner GmbH freizugeben, soweit sie für die H. Schreiner GmbH zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
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| 10.7. |
Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
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| 10.8. |
Der Vertragspartner hat der H. Schreiner GmbH etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen.
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| 10.9. |
Ist eine Vereinbarung gemäß 10.1 nach dem Recht des Staates des Vertragspartners unzulässig, stehen der H. Schreiner GmbH alle sonstigen Rechte zu, die sich die H. Schreiner GmbH nach dem Recht des Staates des Vertragspartners an der von der H. Schreiner GmbH gelieferten Ware vorbehalten kann.
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| 11. | Geistiges Eigentum |
| 11.1. |
Angebotsunterlagen Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben im alleinigen Eigentum der H. Schreiner GmbH und dürfen ohne Zustimmung der H. Schreiner GmbH in Textform weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind die Angebotsunterlagen der H. Schreiner GmbH unverzüglich und vollständig an diese zurückzugeben, und etwaige gefertigte Kopien sind zu vernichten.
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| 11.2. |
Werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung von der H. Schreiner GmbH Erfindungen gemacht, so steht der H. Schreiner GmbH die alleinige Verwertung der hieraus ableitbaren Rechte, insbesondere von Patenten, zu.
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| 12. | Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht |
| 12.1. |
Erfüllungsort für Lieferungen und sonstige Leistungen ist der Ort des Firmensitzes der H. Schreiner GmbH.
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| 12.2. |
Es wird eine Holschuld vereinbart, so dass der Vertragspartner das Werk am Sitz des Unternehmens der H. Schreiner GmbH abzuholen hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung trägt der Vertragspartner, sobald die H. Schreiner GmbH ihn darüber informiert haben, dass das Werk abholbereit ist. Die schriftliche bzw. per Fax oder per e-Mail erfolgte Mitteilung wie auch die telefonische Mitteilung ist als Übergabehandlung zu verstehen. Der Vertragspartner wird Vertragspartei des Transportunternehmens
und hat daher die Kosten des Versands und etwaiger Versicherungen (vgl. Ziffer 4.1) zu tragen.
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| 12.3. |
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der H. Schreiner GmbH. Die H. Schreiner GmbH ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an dessen Sitz zu verklagen.
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| 12.4. |
Die Vertragsbeziehung einschließlich aller künftiger Verträge unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN-Kaufrechts.
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| 13. | Teilunwirksamkeit |
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Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die rechtlich zulässige Regelung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck entspricht oder ihm am nächsten kommt.
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